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Kleingärtnerverein
Kiel-Pries-Friedrichsort e.V. von 1915 |
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Aktuell |
Garten
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Gartenordnung §3.9
Flüssiggase 'Der Umgang mit Flüssiggas (z.B. Propangas) und dem Betreiben von Flüssiggasanlagen in der Baulichkeit [Laube] sind die geltenden rechtlichen Regelungen zu beachten. Dem Kleingärtnerverein ist auf Verlangen die Abnahmebescheinigung bzw. der Prüfbescheid vorzulegen. Der Vorstand des Kleingärtnervereins muss in Kenntnis gesetzt werden, dass sich Flüssiggas in der Parzelle befindet. Dies bedeutet: 1. Jegliche Nutzung von Flüssiggas muss dem Vorstand gemeldet werden. Druckminderer und Schläuche dürfen nicht älter als 10 Jahre sein (Datum steht auf Schlauch und Druckminderer). 2. In der Laube installierte Flüssiggasanlagen müssen alle 2 Jahre geprüft und abgenommen werden. Die Wahl des Fachunternehmens für die Prüfung ist frei. Hier der Vorschlag einer Firma, mit der der Verein einen Festpreis ausgehandelt hat. [Download Gasprüfung] |